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   OLG München, 29.12.1993 - 2 UF 1392/93   

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https://dejure.org/1993,3751
OLG München, 29.12.1993 - 2 UF 1392/93 (https://dejure.org/1993,3751)
OLG München, Entscheidung vom 29.12.1993 - 2 UF 1392/93 (https://dejure.org/1993,3751)
OLG München, Entscheidung vom 29. Dezember 1993 - 2 UF 1392/93 (https://dejure.org/1993,3751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HKiEntÜ Art. 3, Art. 8, Art. 13
    Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kind; Verletzung des Sorgerechts; Verbringen oder Zurückhalten; Widerrechtlichkeit; Gewöhnlicher Aufenthalt

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1338
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 15.02.1996 - 2 BvR 233/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rückführung eines Kindes nach Kanada

    Das Haager Übereinkommen dient dem Ziel, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen (vgl. OLG München, FamRZ 1994, S. 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, S. 1339, 1340; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, S. 185, 186).

    Die enge Begrenzung dieser, Ausnahmebestimmung im Hinblick auf den am Kindeswohl orientierten Zweck des Haager Übereinkommens, von der auch die angegriffenen Entscheidungen ausgehen, haben die Fachgerichte deutlich herausgearbeitet (vgl. OLG München, FamRZ 1994, S. 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, S. 1339, 1340; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, S. 185, 186); gegen sie sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

  • OLG Hamm, 10.12.2004 - 11 UF 210/04

    Rückführung eines Kindes nach Italien

    Wie bereits angesprochen, sollen die Beteiligten durch die Regelungen des HKÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen; zugleich soll hierdurch die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden (OLG München, FamRZ 1994, 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1339, 1340; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186).
  • OLG Schleswig, 03.02.2005 - 12 UF 20/05

    Rückführung einer Siebenjährigen nach Australien

    Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspräche, das heißt, daß die Rollen der beiden Elternteile und die Beziehungen der beiden Elternteile zu den Kindern vor der Trennung und in der Zukunft nicht entscheidungserheblich sind (OLG München, FamRZ 1994, 1338/1339).
  • OLG Hamm, 21.08.1998 - 5 UF 300/98

    Sofortige Beschwerde; Haager Übereinkommen; Kindesentführung; Sorgerecht;

    Die Hinnahme des Rechtsbruchs ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt (vgl. OLG München, FamRZ 1994, 1338; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1339).
  • OLG Hamm, 23.02.2001 - 11 UF 345/00

    Zur elterlichen Sorge nach englischem Recht und zur Anwendung der

    Wie bereits angesprochen, sollen die Beteiligten durch die Regelungen des HKiEntÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen, zugleich soll hierdurch die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden ( OLG München, FamRZ 1994, 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1339, 1340; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186 ).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2011 - 1 UF 110/10

    Rückführung von Kindern nach Deutschlandbesuch

    Zugleich soll hierdurch die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186; OLG München, FamRZ 1994, 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1339, 1340).
  • OLG München, 30.09.2004 - 12 UF 1381/04

    Erledigung der Hauptsache durch Rückführung eines Kindes

    Denn die Beteiligten sollen durch die Regelungen des HKÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen, zugleich soll hierdurch die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden (OLG München, FamRZ 1994, 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1339, 1340; LG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186).
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